Deutsche Flugdienstberatervereinigung
German Airlines Dispatcher Association
 
 

Regelwerk

Galda

Verordnung über Luftfahrtpersonal
(LuftPersV)

Ausfertigungsdatum: 09.01.1976

Vollzitat:
"Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.2.1984 I 265;
zuletzt geändert durch V v. 2.10.2009 I 3536

3. Flugdienstberater
§ 112 Fachliche Voraussetzungen

(1) Flugdienstberater bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Lizenz.
(2) Fachliche Voraussetzungen für Flugdienstberater sind:
1. der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache sowie in den Fachgebieten Mathematik und Physik,
2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienstberater.

(3) Die theoretische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs erstreckt sich auf die Sachgebiete:
1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Technik, Flugzeugkunde,
5. Fernmeldeeinrichtungen, Datentransfer- und Kommunikationsverfahren, Verkehrsflussregelstellen (CFMU),
6. Flugvorbereitung,
7. Menschliches Leistungsvermögen.

(4) Die praktische Ausbildung im Rahmen des jeweils amtlich anerkannten Lehrgangs umfasst folgende Bereiche:
1. vor der theoretischen Ausbildung den Nachweis einer Einweisung in die Organisation und Aufgaben des Verkehrsbetriebes eines Luftfahrtunternehmens,
2. nach bestandener theoretischer Prüfung die Tätigkeiten und Aufgaben in der Flugdienstberatung oder Verkehrsleitung eines Luftfahrtunternehmens, in der unter der Aufsicht des Fachbereichsleiters Bodenbetrieb die praktischen Fähigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich Nutzung und Überprüfung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges zu erwerben sind.
(5) Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate. Nachweisbare Vorkenntnisse durch Assistententätigkeit in der Flugdienstberatung eines Luftfahrtunternehmens können von der zuständigen Stelle auf die praktische Ausbildung angerechnet werden.
(6) (weggefallen)

§ 113 Prüfung

(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können in der Lage ist, die Flugdienstberatung in einem Luftfahrtunternehmen durchzuführen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf:
1. die in § 112 Absatz 3 aufgeführten Sachgebiete,
2. die praktischen Fertigkeiten der Flugvorbereitung einschließlich der Nutzung von Datenverarbeitungsprogrammen und der bodenseitigen Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens.

§ 114 Erteilung, Umfang und Gültigkeit der Lizenz

Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Flugdienstberater wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheines nach Muster 10 der Anlage dieser Verordnung erteilt. Sie berechtigt, die Flugvorbereitung und die bodenseitige Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers während des Fluges in den Aufgabenbereichen, in die er vom Luftfahrtunternehmer in Übereinstimmung mit JAR-OPS 1 deutsch eingewiesen wurde, durchzuführen. Der Luftfahrerschein wird von der zuständigen Stelle bei Erteilung, Erneuerung einer Berechtigung, sonstiger Änderung der Daten neu ausgestellt.